P3 24 61 P3 24 81 VERFÜGUNG VOM 24. MAI 2024 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Dr. Thierry Schnyder, Richter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiber in Sachen X _________, Beschwerdeführerin gegen STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, Vorinstanz und Y _________, Beschwerdegegner und unbekannte Täterschaft (Sistierung und Einstellung; Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch) Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung vom 27. Februar 2024 und die Einstel- lungsverfügung vom 22. März 2024 (SAO 24 235) der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerden (P3 24 61 und P3 24 81) stützen sich auf den gleichen Sachver- halt, weshalb sie miteinander verbunden werden. Der Beschwerdeführerin erwächst da- raus kein Nachteil, da trotz Verbindung die in beiden Rechtsmitteln erhobenen Einwände zu prüfen sind.
E. 1.2 Verfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen (Art. 314 Abs. 5 i.V.m. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels schriftlicher und begründeter Be- schwerde bei einem Einzelrichter des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO; Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 20 Abs. 1 ORG). Die Beschwerdeführerin hat die Sistierungsverfügung vom 27. Februar 2024, welche am
E. 1.3 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechtsmittel- verfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Privatkläger durch die Einstellungsverfügung direkt in ih- ren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert. Da der Geschädigte generell ein Interesse daran hat, dass eine Untersuchung nicht un- nötig verzögert wird und die Beachtung des Beschleunigungsverbotes im öffentlichen Interesse liegt, hat die Beschwerdeführerin auch ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Sistierungsentscheides (Bundesgerichtsurteil 1B_318/2020 vom 11. März 2021 E. 1; VOGELSANG, BSK StPO/JStPO, 3. A., 2023, N. 44a zu Art. 314 StPO; Kantonsgerichtsurteil P3 22 145 vom 28. November 2022 E. 1.2).
E. 1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wo- mit auf die Beschwerden einzutreten ist.
- 5 - 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 314 Abs. 1 StPO eine Untersuchung sis- tieren, namentlich wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen (lit. a), der Ausgang des Strafverfah- rens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Aus- gang abzuwarten (lit. b), ein Vergleichsverfahren hängig ist und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (lit. c) oder ein Sachentscheid von der weiteren Entwick- lung der Tatfolgen abhängt (lit. d). Art. 314 Abs. 1 StPO stellt eine Kann-Bestimmung dar und räumt der Staatsanwaltschaft einen Ermessensspielraum ein. Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 5 StPO) setzt der Sistierung des Strafverfahrens Grenzen. Das Gebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert. Die Sistierung hängt von einer Abwägung der Interessen ab und ist mit Zurückhaltung anzuordnen. Im Grenz- oder Zweifelsfall geht das Beschleunigungsgebot vor (BGE 130 V 90 E. 5). 2.2 2.2.1 Erhalten die Strafbehörden, insbesondere die Staatsanwaltschaft, Kenntnis von Verdachtsgründen, welche auf eine Straftat hinweisen, namentlich durch die Einreichung eines Strafantrags, sind sie verpflichtet, eine Strafuntersuchung einzuleiten (Art. 7 StPO). Im Rahmen dieser Untersuchung haben sie von Amtes wegen alle für die Beur- teilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen (sowohl entlas- tend wie belastend) abzuklären und zu den Akten zu erheben (Art. 6 StPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachver- halt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwalt- schaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkeh- rungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat deshalb den von einem Privatkläger behaup- teten Sachverhalt durchaus rechtlich zu würdigen. Ergibt sich dabei, dass bereits auf- grund des geltend gemachten – gegebenenfalls streitigen, unbewiesenen – Sachver- halts kein Straftatbestand erfüllt ist bzw. dass der vom Anzeige-erstatter behauptete
- 6 - Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt – auch wenn dieser behauptete Sachver- halt erstellt wäre bzw. als richtig unterstellt wird –, ist das Strafverfahren einzustellen und sind nicht vorerst diesfalls unerhebliche Beweise abzunehmen (Obergerichtsurteil des Kantons Zürich UE200153 vom 1. Februar 2021 E. 3.4). 2.2.2 Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, dass sich eine Anklage rechtfertigt, bzw. wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Frei- spruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuld- ausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraus- setzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraus- setzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbe- fehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch erscheint. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verur- teilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageer- hebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht einge- stellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beach- ten (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2, 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1; Bundesgerichtsurteile 6B_1177/2017 vom 16. April 2018 E. 2.1, 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3, 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2). Besonders schwierig sind dabei solche Fälle, in denen ausser den Aussagen der ge- schädigten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vorhanden sind. Grundsätzlich kann eine Anklage auch auf ein Einzelzeugnis gestützt werden; dies wird dann geschehen dürfen, wenn das Einzelzeugnis von einer unbefangenen Person stammt oder es durch Indizien besonders gestützt wird, da nur dann eine Verurteilung als wahrscheinlich erachtet werden kann. Steht Aussage gegen Aussage, ist ein beson- ders gewissenhaftes Wahrscheinlichkeitskalkül über die Aussagen der Anklage anzu- stellen. Massgeblich ist die Überlegung, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind,
- 7 - dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden kann. Steht dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage eines an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüber und finden des- sen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, so kann von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht nicht gesprochen wer- den (LANDSHUT/BOSSHARD, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 319 StPO). 2.3 2.3.1 Vorliegend führt die Staatsanwaltschaft zur Begründung ihrer Sistierungsverfü- gung zunächst an, keine der befragten Personen hätten Angaben zum Verschwinden der Bäume machen können. Nach Ausschöpfung sämtlicher Ermittlungsansätze bleibe die Täterschaft unbekannt. Zur Begründung ihrer Einstellungsverfügung legte die Staats- anwaltschaft weiter dar, eine «nicht erlaubte Benutzung einer fremden Parzelle» sei al- lenfalls unter dem Straftatbestand der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB zu prüfen. Dabei sei vorliegend fraglich, ob überhaupt ein Eingriff in die Substanz stattge- funden habe. Es liege durch die Verunreinigung durch Schafmist keine Beschädigung vor. Bei der fraglichen Parzelle handle es ferner um eine landwirtschaftliche Parzelle ohne Umfriedung, welcher daher nicht vom Schutzbereich von Art. 186 StGB umfasst sei. 2.3.2 Die Beschwerdeführerin wendet im Wesentlichen gegen die Sistierungsverfügung ein, bei weiteren Untersuchungen könnte der Täter eruiert und der Diebstahl der Bäume geklärt werden. Hinsichtlich der Einstellungsverfügung machte die Beschwerdeführerin einen immensen Eingriff in die Privatsphäre, eine Verschandelung der Parzelle und psy- chische Folgen geltend. Ferner sei der Tatbestand des Hausfriedensbruchs klar erfüllt und hinsichtlich der Sachbeschädigung sei sehr wohl ein Schaden entstanden. 2.4 2.4.1 Aus den Akten geht hervor, dass hinsichtlich des inkriminierten Diebstahls zum Nachteil der Beschwerdeführerin verschiedene Ermittlungsansätze resp. Anknüpfungs- punkte in Bezug auf die Identität der derzeit unbekannten Täterschaft vorliegen. So erga- ben die polizeilichen Befragungen diverser Personen zum Verschwinden der Bäume und die Erstellung einer Fotodokumentation keine näheren Angaben zur Täterschaft. Y _________, der unmittelbare Nachbar, konnte gemäss Aktennotiz und Befragung zum Verschwinden der Bäume keine sachdienlichen Hinweise geben (S. 8, S. 43). Auch die Befragung von F _________ am 15. Mai 2023 blieb erfolglos (S. 5). Der befragte Bewirt- schafter der Wiese, G _________, konnte lediglich bestätigen, dass Y _________ ihn
- 8 - gefragt habe, ob er dort Schafe einzäunen dürfe, was er diesem gegenüber bejaht habe (S. 2). Die Bepflanzung der Bäume wurde von D _________ in Auftrag gegeben, wobei unstrit- tig feststeht, dass dieser nach Auflösung des Mietverhältnisses die Bäume auf dem Grundstück belassen hat. Seine Befragung würde daher zu keinen weiteren sachdienli- chen Kenntnissen führen. Gemäss Grundbuchauszug ist die als «Wiese» gekennzeichnete Parzelle Nr. 1587 mit einer Fuss- und Fahrwegrechtsdienstbarkeit belegt (S. 23). Gemäss Plan wird die Par- zelle Nr. 1587 unmittelbar durch die Parzellen Nr. 1586, 1582, 1588 und nördlich durch die H _________ begrenzt (S. 50, Beilage 3 der Beschwerde P3 24 61). Bewohnt ist dabei einzig die Parzelle der Beschwerdeführerin. Der Plan zeigt auf, dass in unmittel- barer Nähe der Parzelle einzig von der Parzelle Nr. 1583, gehörend Y _________, eine direkte Sicht auf die Parzelle Nr. 1587 gewährt wird, weshalb der Antrag der Beschwer- deführerin, es seien andere direkte Nachbarn zu befragen, unbehelflich ist. Dieser An- sicht war im Übrigen die Beschwerdeführerin auch am 8. Februar 2024, nannte sie doch ausschliesslich Y _________, der als Nachbar befragt werden sollte (S. 11). Die Befra- gung der Nachbarn B _________ und C _________ würde daher einer planlosen Be- weisaufnahme gleichkommen. Wenn die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, es sei nachzuprüfen, ob die Bäume be- zahlt worden seien, kann diesbezüglich auf den hinterlegten Rechnungsbeleg verwiesen werden, wonach die 3 Obstbäume im Gesamtbetrag von Fr. 525.00 bestellt und eine Akontozahlung von Fr. 1'000.00 geleistet worden war (S. 13). Diese Anzahlung deckte mithin den Preis der Obstbäume. Wenn die Beschwerdeführerin dazu weiter vorbringt, die Bepflanzung sei widerrechtlich erfolgt, beschlägt dies das Rechtsverhältnis zwischen dem früheren Mieter, was nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann. Dies trifft im Übrigen auch auf die ins Feld gerückte öffentlichrechtliche Baustreitigkeit zu, zu der die Beschwerdeführerin die Auszüge der Schriften von I _________ einge- reicht hat. Nicht nachvollziehbar ist sodann der Einwand, die Polizei habe die Fotos der Besichtigung und den Alkoholtest nicht direkt an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Diese Beweismittel tragen nichts zur Klärung der Täterschaft bei. Inwiefern sodann spe- zifische Kenntnis notwendig gewesen wären, um die Bäume zu entfernen, ist nicht be- greiflich, zumal nicht erwiesen ist, ob die Bäume für den Weitergebrauch entwendet wur- den. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass auf dem Ge- meindegebiet bereits eine Palme (aus Versehen) und Holz entwendet worden waren, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die
- 9 - Befragung der Verwaltung zur Klärung des vorliegenden Sachverhaltes beitragen sollte. Weitere Abklärungen in diese Richtung erschienen nicht erfolgsversprechend. Nach dem Dargelegten steht fest, dass die durchgeführten Ermittlungen keine Rück- schlüsse auf die Täterschaft liefern und weitere Ermittlungen in diesem Fall gegenwärtig nicht mehr zielführend sind. Es bestehen zurzeit im vorliegenden Fall keine weiteren Ermittlungsansätze und die Täterschaft bleibt unbekannt. Die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist, sind erhoben worden. Weiterführende verhältnismässige Beweismass- nahmen bieten sich derzeit nicht an. Die Voraussetzungen der Sistierung sind damit ge- geben. Dies führt zur Abweisung der gegen die Sistierungsverfügung erhobenen Be- schwerde vom 14. März 2024. 2.4.2 Zur Einstellungsverfügung kann Folgendes festgehalten werden: Der Sachbe- schädigung macht sich nach Art. 144 Abs.1 StGB schuldig, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Es ist nur die vorsätzliche Sachbeschädigung strafbar (TRECH- SEL/CRAMERI, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., N. 6 zu Art. 144 StGB). Die Beschwerdeführerin wirft Y _________ vor, die Parzelle Nr. 1587 durch Tierkot ver- unreinigt zu haben. Diese Liegenschaft liegt gemäss eigenen Angaben der Eigentümerin unstrittig in der Landwirtschaftszone (S. 40). Den anlässlich der polizeilichen Intervention vom 15. Mai 2023 erstellten Fotos kann sodann entnommen werden, dass das Grund- stück Nr. 1587 im Wesentlichen intakt war (S. 79, 80, 82) und lediglich an vereinzelten Stellen Kotspuren aufwies (S. 64). Unstrittig soll sich ein allfälliger Schaden auch nur auf den landschaftlichen Teil des Grundstückes bezogen haben, waren doch gemäss Fotos (S. 82 f.) und den ersten Angaben der Beschwerdeführerin die Bodenplatten in unmittel- barer Nähe des Hauses nicht beschädigt worden (S. 40). Eine Beschädigung kann vor- liegen, wenn die Ansehnlichkeit der Sache beeinträchtigt wird (BGE 115 IV 26 E. 2b). Die Beschwerdeführerin beschreibt, sie habe sich geekelt. Aus den Akten lässt sich aber schliessen, dass die Ansehnlichkeit der landwirtschaftlichen Parzelle Nr. 1587 durch die Ausscheidungen und das Abgrasen, wenn überhaupt, in sehr geringer Weise beeinträch- tigt wurde. Die Beschwerdeführerin legte weiter dar, dass sie die Parzelle jeweils mähen liess, wobei das Heu entsorgt worden sei (S. 40). Gemäss Mitteilung des Amtes für Di- rektzahlungen wurde die Liegenschaft von G _________ als intensive Mähwiese dekla- riert (S. 51). Mithin wurde das Grundstück vom Beschuldigten entsprechend ihrem Be- stimmungszweck genutzt, wobei die Beschwerdeführerin deren übliche Bewirtschaftung durch G _________ bestätigt hatte. Mithin war das Abweiden der Parzelle sowohl von
- 10 - der Eigentümerin als auch vom Bewirtschafter beabsichtigt gewesen und vom Amt für Direktzahlungen bestätigt worden. Beim vorgefundenen Schafsmist handelte es sich so- mit um eine direkte Folge dieser Bewirtschaftung und er kann daher auch nicht als ekli- ger Fremdkörper qualifiziert werden. Im Übrigen lag keine erhebliche Beeinträchtigung des äusseren Erscheinungsbildes und des Zustandes vor. Die Anzahl der weidenden Tiere war von lediglich 4 Lämmern während weniger Tagen auf weiteren Parzellen er- folgt, weshalb sich die Ausscheidungen auch aus diesem Grund als nicht erheblich er- weisen. Der Schafmist liess sich ausserdem einfach und spurlos entfernen. Jedenfalls war diese Beeinträchtigung nicht anderer Art als sie auch bei anderen Nutzern der Par- zelle zur Bewirtschaftung der Fall wäre und ist bei einer landschaftlich genutzten Parzelle üblich. Vorliegend stellte die Vorinstanz daher zutreffend fest, dass fraglich sei, ob ein Sub- stanzeingriff stattgefunden habe und selbst bei Vorliegen eines solchen – aufgrund der einfachen Beseitigung des Schafkots – keine Beschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StBG vorliegen würde. Die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Sachbeschädi- gung ist mithin zu bestätigen. 2.4.3 Dasselbe trifft auch auf den Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB zu. Diesem liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass sich der Beschuldigte beim Be- wirtschafter der Liegenschaft erkundigt hat und dessen Einverständnis für das Grasen der Lämmer samt Einzäunung gegen Entgelt eingeholt hat. Y _________ beruft sich darauf, er sei davon ausgegangen, zur Nutzung der Wiese ermächtigt gewesen zu sein. Selbst wenn das Aufstellen eines Zauns und das Grasen der Lämmer unrechtmässig erfolgt sein sollte, könnte sich Y _________ mithin auf einen Rechtfertigungsgrund ab- stützen. Gemäss einem Sachverhaltsirrtum will der Täter in dieser Konstellation den ob- jektiven Tatbestand verwirklichen; jedoch richtet sich sein Wille nicht auf die Verwirkli- chung von Unrecht, sondern auf die Ausübung eines Rechts, so dass es im Ergebnis an dem für vorsätzliches Verhalten charakteristischen Handlungsunwert fehlt (BGE 134 II 33 E. 5.3). Demnach ist – unabhängig davon, ob das Betreten und Benutzen der Parzelle Nr. 1587 zulässig war – zu Gunsten des von Y _________ vorgestellten Sachverhalts auszugehen, wonach für das Benutzen der Parzelle ein Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB vorlag. Irrelevant ist hierbei, ob er bei pflichtgemässer Sorgfalt den Irrtum hätte erkennen können (Art. 13 Abs. 2 StGB; BGE 134 II33 E. 5.3), wie dies die Be- schwerdeführerin geltend macht, denn die fahrlässige Begehung der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs stellt das StGB nicht unter Strafe (WEISSENBERGER, BSK StGB/JStGB, 4. A., N. 82 zu Art. 144 StGB; NIGGLI/RIEDO, BSK StGB/JStGB, 4. A., N.
- 11 - 67 f. zu Art. 139 StGB; DELON/RÜDY, BSK StGB/JStGB, 4. A., 2019, N. 39 zu Art. 186 StGB und N. 55 zu Art. 181 StGB). Wie sodann die Staatsanwaltschaft richtig dargelegt hat, ist der Tatbestand des Haus- friedensbruchs auch deshalb nicht erfüllt, weil es sich bei der Parzelle Nr. 1587 um eine landwirtschaftliche Parzelle ohne Umfriedung handelt. Ein Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 als Delikt gegen die Freiheit verletzt die Freiheit des Berechtigten zu entschei- den, wer sich in bestimmten Räumen aufhalten darf und wer nicht. Dieses geschützte Freiheitsrecht erstreckt sich auf (leerstehende) Häuser bzw. (unbewohnte) Räume (DE- LON/RÜDY, a.a.O., N.12 f. zu Art. 186 StGB). Die geschützten Objekte sind im Gesetz abschliessend aufgezählt. Geschützt wird neben den Häusern und Räumen auch der unmittelbar zu einem Haus gehörende umfriedete Platz, Hof oder Garten. Umfriedet be- deutet, dass solche Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune oder Hecken. Massgebend ist die Erkennbarkeit der Abgrenzung, nicht deren Lückenlosigkeit (BGE 141 IV 132, 142, E. 3.2.4). Nach dem Gesetzeswortlaut ist ein enger Konnex zu einem Haus vorausgesetzt, sodass z.B. eine vom Haus entfernte, eingezäunte Wiese nicht ge- schützt ist. Offene Plätze sind auch dann nicht geschützt, wenn sie zu einem Haus ge- hören (BGE 141 IV 132, 142, E. 3.2.4; DELON/RÜDY, a.a.O., N. 16 zu Art. 186 StGB). Die hier fragliche Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone und ist nicht umfriedet. Sie ist ausserdem mit einem Fuss- und Fahrwegrecht belastet. Die Lämmer grasten uneinge- schränkt auf den Parzellen Nrn. 1586, 1587 und 1577. Unter diesen Umständen fällt die Parzelle Nr. 1586 nicht in den Schutzbereich der Bestimmung. 2.4.4 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, der Vorfall habe eine grosse psy- chische Belastung für sie dargestellt. Sie sei aufgrund einer komplexen posttraumati- schen Belastungsstörung IV-Rentenbezügerin und durch den Vorfall stark aufgewühlt und verletzlich gewesen. In der von der Beschwerdeführerin dem Beschuldigten vorge- worfenen Tathandlung kann indes keine Drohungs- oder Nötigungshandlung (Art. 180 ff. StGB) oder ein sonstiger strafrechtlicher Angriff gegen die Ehre oder den Privatbereich (Art. 173 ff. StGB) erkannt werden. Es ist darin auch keine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäss Art. 111 ff. StGB erkennbar. Die Beschwerdeführerin vermag denn auch keine Gründe substantiiert vorzubringen, weshalb diese Tatbestände erfüllt sein sollten. Im Übrigen beschlägt das Stören des Besitzes oder der Anspruch auf Pri- vatsphäre reine zivilrechtliche Gesichtspunkte. Damit hat es sein Bewenden. Daran än- dern auch allfällige bereits hängige zivilrechtliche Nachbarstreitigkeiten nichts. 2.4.5 Aufgrund der vorigen Erwägungen ist daher auch die Beschwerde gegen die Ein- stellungsverfügung abzuweisen.
- 12 - 3. 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihren Anträgen, womit ihr bei diesem Verfahrensausgang die Kosten des Beschwer- deverfahrens aufzuerlegen sind. 3.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanzi- ellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kan- tonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im kon- kreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien – die Akten waren nicht umfangreich und es war einzig die Frage der Sistierung und der Einstellung zu beurteilen – auf Fr. 1’000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese wird entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerde- führerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2’000.00 ver- rechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'000.00 wird ihr zurücküberwiesen. 3.3 Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren aufgrund des Verfah- rensausgangs keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdegegner, der sich nicht vernehmen liess, war nicht anwaltlich vertreten, womit ihm kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 429 Abs. 2 und Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Nach dem Gesagten werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Das Kantonsgericht erkennt : 1. Die Beschwerden in den Angelegenheiten P3 24 61 und P3 24 81 werden verbun- den und abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1’000.00 werden X _________ auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 2'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'000.00 wird ihr zurückerstat- tet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 24. Mai 2024
E. 5 März 2024 per A+ versandt wurde, frühestens am 6. März 2024 in Empfang genom- men und dagegen am 14. März 2024 innert offener Rechtsmittelfrist eine Beschwerde eingereicht. Die angefochtene Einstellungsverfügung wurde am 28. März 2024 ver- schickt, womit die am 8. April 2024 versandte Beschwerde ebenfalls fristgerecht einge- reicht wurde (Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 2 StPO).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
P3 24 61 P3 24 81
VERFÜGUNG VOM 24. MAI 2024
Kantonsgericht Wallis Strafkammer
Dr. Thierry Schnyder, Richter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________, Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, Vorinstanz und
Y _________, Beschwerdegegner und unbekannte Täterschaft (Sistierung und Einstellung; Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch) Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung vom 27. Februar 2024 und die Einstel- lungsverfügung vom 22. März 2024 (SAO 24 235) der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis
- 2 - Verfahren
A. Am 5. August 2023 reichte X _________ Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen Diebstahls von Bäumen und «unerlaubten Benutzens einer fremden Parzelle» ein, begangen zwischen 7. und 28. April 2023 (SAO 24 235). B. Nach erfolgter Strafuntersuchung stellte die Staatsanwaltschaft am 27. Februar 2024 X _________ und Y _________ die Einstellungsverfügung wegen Sachbeschädigung in Aussicht und erliess betreffend den Diebstahl gegen unbekannte Täterschaft folgende Sistierungsverfügung, welche sie den Parteien am 5. März 2024 per A+ eröffnete:
1. Die Strafuntersuchung wird sistiert.
2. Die Sistierung erfolgt unbefristet.
3. Die Kosten bleiben bei der Hauptsache.
4. Die Zivilklage wird vorläufig nicht behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). Gegen die Sistierungsverfügung reichte X _________ (hiernach Beschwerdeführerin) am 14. März 2024 beim Kantonsgericht Wallis eine Beschwerde mit nachfolgenden Rechtsbegehren ein (P3 24 61):
1. Die Sistierungsverfügung in der Angelegenheit SAO 24 235 sei aufzuheben.
2. Das Dossier sei zur umfassenden Weiterbearbeitung sämtlicher Delikte (Hausfriedensbruch, Sachbe- schädigung und Diebstahl) an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Das Kantonsgericht möge das ganze Dossier SAO 24 235 bei der Staatsanwaltschaft einholen, auch das Teildossier «X _________ <> Y _________ », welches unter derselben Nummer abgehandelt wird, ist aktuell noch bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt Oberwallis als Verfahren in Bearbei- tung.
4. Beauftragung der Kantonspolizei umfassendere Ermittlungen zu tätigen, um den Fall zu klären; konkret: i. Befragung der Verwaltung Gemeinde A _________, insbesondere die Abteilung der Gemein- dearbeiter. ii. Befragung der Nachbarn; konkret Familie B _________ und Familie C _________ (direkte Nachbarn). iii. Befragung von Herrn D _________, welcher das Pflanzen dieser Bäume anscheinend in Auf- trag gegeben und anscheinend auch bezahlt hat. iv. Überprüfung, ob diese Rechnung vgl. act. 5 auch durch Herrn D _________ beglichen wurde. Das heisst bei Y _________ von E _________ ein Zahlungsbeleg einzufordern, dass dieser Betrag auf seinem Konto eingegangen ist.
- 3 -
5. Die Gerichtskosten und Parteientschädigung seien dem Beklagten/Beklagten (aktuell unbekannt) aufzu- erlegen. Die Staatsanwaltschaft verwies am 2. April 2024 auf die angefochtene Verfügung und verzichtete auf eine weitergehende Stellungnahme. Die Akten SAO 24 235 wurden zu- gestellt. C. Am 22. März 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen Y _________ wegen Sachbeschädigung wie folgt ein:
1. Das Strafverfahren gegen Y _________ wegen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StBG) wird einge- stellt (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO).
2. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 320 Abs. 3 StPO).
3. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 420 StPO).
4. Der beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO). Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 8. April 2024 Beschwerde beim Kantons- gericht Wallis ein (P3 24 81) und stellte folgende Anträge:
1. Die Einstellungsverfügung 24 235 X _________ <> Y _________ in der Angelegenheit SAO 24 235 sei aufzuheben.
2. Das Dossier sei zur umfassenden Weiterbearbeitung sämtlicher Delikte (Hausfriedensbruch und Sach- beschädigung) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Delikt Diebstahl, welches diese beiden Parzellen ebenfalls betrifft, wird separat im Dossier P3 24 61 abgehandelt.
3. Die Vorinstanz soll das Delikt Hausfriedensbruch ebenfalls einbeziehen, da der Kläger lediglich den Vor- fall schildern und zur Anzeige bringen muss. Um welche genauen Straftatbestände es sich handelt, ist Aufgabe der zuständigen Strafbehörde.
4. Das Kantonsgericht möge im vorliegenden Fall auch das Dossier P3 24 61 beiziehen, um einen Gesamt- überblick zu gewinnen.
5. Die beiden Delikte Diebstahl und Hausfriedensbruch seien adäquat zu bestrafen.
6. Die Gerichtskosten und Parteientschädigung seien dem Beklagten aufzuerlegen. Y _________ reichte am 30. April 2024 eine Stellungnahme ein und verlangte sinnge- mäss die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde.
- 4 - Erwägungen
1. 1.1 Die Beschwerden (P3 24 61 und P3 24 81) stützen sich auf den gleichen Sachver- halt, weshalb sie miteinander verbunden werden. Der Beschwerdeführerin erwächst da- raus kein Nachteil, da trotz Verbindung die in beiden Rechtsmitteln erhobenen Einwände zu prüfen sind. 1.2 Verfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen (Art. 314 Abs. 5 i.V.m. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels schriftlicher und begründeter Be- schwerde bei einem Einzelrichter des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO; Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 20 Abs. 1 ORG). Die Beschwerdeführerin hat die Sistierungsverfügung vom 27. Februar 2024, welche am
5. März 2024 per A+ versandt wurde, frühestens am 6. März 2024 in Empfang genom- men und dagegen am 14. März 2024 innert offener Rechtsmittelfrist eine Beschwerde eingereicht. Die angefochtene Einstellungsverfügung wurde am 28. März 2024 ver- schickt, womit die am 8. April 2024 versandte Beschwerde ebenfalls fristgerecht einge- reicht wurde (Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 2 StPO). 1.3 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechtsmittel- verfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Privatkläger durch die Einstellungsverfügung direkt in ih- ren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert. Da der Geschädigte generell ein Interesse daran hat, dass eine Untersuchung nicht un- nötig verzögert wird und die Beachtung des Beschleunigungsverbotes im öffentlichen Interesse liegt, hat die Beschwerdeführerin auch ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Sistierungsentscheides (Bundesgerichtsurteil 1B_318/2020 vom 11. März 2021 E. 1; VOGELSANG, BSK StPO/JStPO, 3. A., 2023, N. 44a zu Art. 314 StPO; Kantonsgerichtsurteil P3 22 145 vom 28. November 2022 E. 1.2). 1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wo- mit auf die Beschwerden einzutreten ist.
- 5 - 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 314 Abs. 1 StPO eine Untersuchung sis- tieren, namentlich wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen (lit. a), der Ausgang des Strafverfah- rens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Aus- gang abzuwarten (lit. b), ein Vergleichsverfahren hängig ist und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (lit. c) oder ein Sachentscheid von der weiteren Entwick- lung der Tatfolgen abhängt (lit. d). Art. 314 Abs. 1 StPO stellt eine Kann-Bestimmung dar und räumt der Staatsanwaltschaft einen Ermessensspielraum ein. Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 5 StPO) setzt der Sistierung des Strafverfahrens Grenzen. Das Gebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert. Die Sistierung hängt von einer Abwägung der Interessen ab und ist mit Zurückhaltung anzuordnen. Im Grenz- oder Zweifelsfall geht das Beschleunigungsgebot vor (BGE 130 V 90 E. 5). 2.2 2.2.1 Erhalten die Strafbehörden, insbesondere die Staatsanwaltschaft, Kenntnis von Verdachtsgründen, welche auf eine Straftat hinweisen, namentlich durch die Einreichung eines Strafantrags, sind sie verpflichtet, eine Strafuntersuchung einzuleiten (Art. 7 StPO). Im Rahmen dieser Untersuchung haben sie von Amtes wegen alle für die Beur- teilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen (sowohl entlas- tend wie belastend) abzuklären und zu den Akten zu erheben (Art. 6 StPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachver- halt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwalt- schaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkeh- rungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat deshalb den von einem Privatkläger behaup- teten Sachverhalt durchaus rechtlich zu würdigen. Ergibt sich dabei, dass bereits auf- grund des geltend gemachten – gegebenenfalls streitigen, unbewiesenen – Sachver- halts kein Straftatbestand erfüllt ist bzw. dass der vom Anzeige-erstatter behauptete
- 6 - Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt – auch wenn dieser behauptete Sachver- halt erstellt wäre bzw. als richtig unterstellt wird –, ist das Strafverfahren einzustellen und sind nicht vorerst diesfalls unerhebliche Beweise abzunehmen (Obergerichtsurteil des Kantons Zürich UE200153 vom 1. Februar 2021 E. 3.4). 2.2.2 Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, dass sich eine Anklage rechtfertigt, bzw. wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Frei- spruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuld- ausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraus- setzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraus- setzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbe- fehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch erscheint. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verur- teilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageer- hebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht einge- stellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beach- ten (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2, 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1; Bundesgerichtsurteile 6B_1177/2017 vom 16. April 2018 E. 2.1, 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3, 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2). Besonders schwierig sind dabei solche Fälle, in denen ausser den Aussagen der ge- schädigten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vorhanden sind. Grundsätzlich kann eine Anklage auch auf ein Einzelzeugnis gestützt werden; dies wird dann geschehen dürfen, wenn das Einzelzeugnis von einer unbefangenen Person stammt oder es durch Indizien besonders gestützt wird, da nur dann eine Verurteilung als wahrscheinlich erachtet werden kann. Steht Aussage gegen Aussage, ist ein beson- ders gewissenhaftes Wahrscheinlichkeitskalkül über die Aussagen der Anklage anzu- stellen. Massgeblich ist die Überlegung, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind,
- 7 - dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden kann. Steht dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage eines an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüber und finden des- sen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, so kann von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht nicht gesprochen wer- den (LANDSHUT/BOSSHARD, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 319 StPO). 2.3 2.3.1 Vorliegend führt die Staatsanwaltschaft zur Begründung ihrer Sistierungsverfü- gung zunächst an, keine der befragten Personen hätten Angaben zum Verschwinden der Bäume machen können. Nach Ausschöpfung sämtlicher Ermittlungsansätze bleibe die Täterschaft unbekannt. Zur Begründung ihrer Einstellungsverfügung legte die Staats- anwaltschaft weiter dar, eine «nicht erlaubte Benutzung einer fremden Parzelle» sei al- lenfalls unter dem Straftatbestand der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB zu prüfen. Dabei sei vorliegend fraglich, ob überhaupt ein Eingriff in die Substanz stattge- funden habe. Es liege durch die Verunreinigung durch Schafmist keine Beschädigung vor. Bei der fraglichen Parzelle handle es ferner um eine landwirtschaftliche Parzelle ohne Umfriedung, welcher daher nicht vom Schutzbereich von Art. 186 StGB umfasst sei. 2.3.2 Die Beschwerdeführerin wendet im Wesentlichen gegen die Sistierungsverfügung ein, bei weiteren Untersuchungen könnte der Täter eruiert und der Diebstahl der Bäume geklärt werden. Hinsichtlich der Einstellungsverfügung machte die Beschwerdeführerin einen immensen Eingriff in die Privatsphäre, eine Verschandelung der Parzelle und psy- chische Folgen geltend. Ferner sei der Tatbestand des Hausfriedensbruchs klar erfüllt und hinsichtlich der Sachbeschädigung sei sehr wohl ein Schaden entstanden. 2.4 2.4.1 Aus den Akten geht hervor, dass hinsichtlich des inkriminierten Diebstahls zum Nachteil der Beschwerdeführerin verschiedene Ermittlungsansätze resp. Anknüpfungs- punkte in Bezug auf die Identität der derzeit unbekannten Täterschaft vorliegen. So erga- ben die polizeilichen Befragungen diverser Personen zum Verschwinden der Bäume und die Erstellung einer Fotodokumentation keine näheren Angaben zur Täterschaft. Y _________, der unmittelbare Nachbar, konnte gemäss Aktennotiz und Befragung zum Verschwinden der Bäume keine sachdienlichen Hinweise geben (S. 8, S. 43). Auch die Befragung von F _________ am 15. Mai 2023 blieb erfolglos (S. 5). Der befragte Bewirt- schafter der Wiese, G _________, konnte lediglich bestätigen, dass Y _________ ihn
- 8 - gefragt habe, ob er dort Schafe einzäunen dürfe, was er diesem gegenüber bejaht habe (S. 2). Die Bepflanzung der Bäume wurde von D _________ in Auftrag gegeben, wobei unstrit- tig feststeht, dass dieser nach Auflösung des Mietverhältnisses die Bäume auf dem Grundstück belassen hat. Seine Befragung würde daher zu keinen weiteren sachdienli- chen Kenntnissen führen. Gemäss Grundbuchauszug ist die als «Wiese» gekennzeichnete Parzelle Nr. 1587 mit einer Fuss- und Fahrwegrechtsdienstbarkeit belegt (S. 23). Gemäss Plan wird die Par- zelle Nr. 1587 unmittelbar durch die Parzellen Nr. 1586, 1582, 1588 und nördlich durch die H _________ begrenzt (S. 50, Beilage 3 der Beschwerde P3 24 61). Bewohnt ist dabei einzig die Parzelle der Beschwerdeführerin. Der Plan zeigt auf, dass in unmittel- barer Nähe der Parzelle einzig von der Parzelle Nr. 1583, gehörend Y _________, eine direkte Sicht auf die Parzelle Nr. 1587 gewährt wird, weshalb der Antrag der Beschwer- deführerin, es seien andere direkte Nachbarn zu befragen, unbehelflich ist. Dieser An- sicht war im Übrigen die Beschwerdeführerin auch am 8. Februar 2024, nannte sie doch ausschliesslich Y _________, der als Nachbar befragt werden sollte (S. 11). Die Befra- gung der Nachbarn B _________ und C _________ würde daher einer planlosen Be- weisaufnahme gleichkommen. Wenn die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, es sei nachzuprüfen, ob die Bäume be- zahlt worden seien, kann diesbezüglich auf den hinterlegten Rechnungsbeleg verwiesen werden, wonach die 3 Obstbäume im Gesamtbetrag von Fr. 525.00 bestellt und eine Akontozahlung von Fr. 1'000.00 geleistet worden war (S. 13). Diese Anzahlung deckte mithin den Preis der Obstbäume. Wenn die Beschwerdeführerin dazu weiter vorbringt, die Bepflanzung sei widerrechtlich erfolgt, beschlägt dies das Rechtsverhältnis zwischen dem früheren Mieter, was nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann. Dies trifft im Übrigen auch auf die ins Feld gerückte öffentlichrechtliche Baustreitigkeit zu, zu der die Beschwerdeführerin die Auszüge der Schriften von I _________ einge- reicht hat. Nicht nachvollziehbar ist sodann der Einwand, die Polizei habe die Fotos der Besichtigung und den Alkoholtest nicht direkt an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Diese Beweismittel tragen nichts zur Klärung der Täterschaft bei. Inwiefern sodann spe- zifische Kenntnis notwendig gewesen wären, um die Bäume zu entfernen, ist nicht be- greiflich, zumal nicht erwiesen ist, ob die Bäume für den Weitergebrauch entwendet wur- den. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass auf dem Ge- meindegebiet bereits eine Palme (aus Versehen) und Holz entwendet worden waren, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die
- 9 - Befragung der Verwaltung zur Klärung des vorliegenden Sachverhaltes beitragen sollte. Weitere Abklärungen in diese Richtung erschienen nicht erfolgsversprechend. Nach dem Dargelegten steht fest, dass die durchgeführten Ermittlungen keine Rück- schlüsse auf die Täterschaft liefern und weitere Ermittlungen in diesem Fall gegenwärtig nicht mehr zielführend sind. Es bestehen zurzeit im vorliegenden Fall keine weiteren Ermittlungsansätze und die Täterschaft bleibt unbekannt. Die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist, sind erhoben worden. Weiterführende verhältnismässige Beweismass- nahmen bieten sich derzeit nicht an. Die Voraussetzungen der Sistierung sind damit ge- geben. Dies führt zur Abweisung der gegen die Sistierungsverfügung erhobenen Be- schwerde vom 14. März 2024. 2.4.2 Zur Einstellungsverfügung kann Folgendes festgehalten werden: Der Sachbe- schädigung macht sich nach Art. 144 Abs.1 StGB schuldig, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Es ist nur die vorsätzliche Sachbeschädigung strafbar (TRECH- SEL/CRAMERI, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., N. 6 zu Art. 144 StGB). Die Beschwerdeführerin wirft Y _________ vor, die Parzelle Nr. 1587 durch Tierkot ver- unreinigt zu haben. Diese Liegenschaft liegt gemäss eigenen Angaben der Eigentümerin unstrittig in der Landwirtschaftszone (S. 40). Den anlässlich der polizeilichen Intervention vom 15. Mai 2023 erstellten Fotos kann sodann entnommen werden, dass das Grund- stück Nr. 1587 im Wesentlichen intakt war (S. 79, 80, 82) und lediglich an vereinzelten Stellen Kotspuren aufwies (S. 64). Unstrittig soll sich ein allfälliger Schaden auch nur auf den landschaftlichen Teil des Grundstückes bezogen haben, waren doch gemäss Fotos (S. 82 f.) und den ersten Angaben der Beschwerdeführerin die Bodenplatten in unmittel- barer Nähe des Hauses nicht beschädigt worden (S. 40). Eine Beschädigung kann vor- liegen, wenn die Ansehnlichkeit der Sache beeinträchtigt wird (BGE 115 IV 26 E. 2b). Die Beschwerdeführerin beschreibt, sie habe sich geekelt. Aus den Akten lässt sich aber schliessen, dass die Ansehnlichkeit der landwirtschaftlichen Parzelle Nr. 1587 durch die Ausscheidungen und das Abgrasen, wenn überhaupt, in sehr geringer Weise beeinträch- tigt wurde. Die Beschwerdeführerin legte weiter dar, dass sie die Parzelle jeweils mähen liess, wobei das Heu entsorgt worden sei (S. 40). Gemäss Mitteilung des Amtes für Di- rektzahlungen wurde die Liegenschaft von G _________ als intensive Mähwiese dekla- riert (S. 51). Mithin wurde das Grundstück vom Beschuldigten entsprechend ihrem Be- stimmungszweck genutzt, wobei die Beschwerdeführerin deren übliche Bewirtschaftung durch G _________ bestätigt hatte. Mithin war das Abweiden der Parzelle sowohl von
- 10 - der Eigentümerin als auch vom Bewirtschafter beabsichtigt gewesen und vom Amt für Direktzahlungen bestätigt worden. Beim vorgefundenen Schafsmist handelte es sich so- mit um eine direkte Folge dieser Bewirtschaftung und er kann daher auch nicht als ekli- ger Fremdkörper qualifiziert werden. Im Übrigen lag keine erhebliche Beeinträchtigung des äusseren Erscheinungsbildes und des Zustandes vor. Die Anzahl der weidenden Tiere war von lediglich 4 Lämmern während weniger Tagen auf weiteren Parzellen er- folgt, weshalb sich die Ausscheidungen auch aus diesem Grund als nicht erheblich er- weisen. Der Schafmist liess sich ausserdem einfach und spurlos entfernen. Jedenfalls war diese Beeinträchtigung nicht anderer Art als sie auch bei anderen Nutzern der Par- zelle zur Bewirtschaftung der Fall wäre und ist bei einer landschaftlich genutzten Parzelle üblich. Vorliegend stellte die Vorinstanz daher zutreffend fest, dass fraglich sei, ob ein Sub- stanzeingriff stattgefunden habe und selbst bei Vorliegen eines solchen – aufgrund der einfachen Beseitigung des Schafkots – keine Beschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StBG vorliegen würde. Die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Sachbeschädi- gung ist mithin zu bestätigen. 2.4.3 Dasselbe trifft auch auf den Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB zu. Diesem liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass sich der Beschuldigte beim Be- wirtschafter der Liegenschaft erkundigt hat und dessen Einverständnis für das Grasen der Lämmer samt Einzäunung gegen Entgelt eingeholt hat. Y _________ beruft sich darauf, er sei davon ausgegangen, zur Nutzung der Wiese ermächtigt gewesen zu sein. Selbst wenn das Aufstellen eines Zauns und das Grasen der Lämmer unrechtmässig erfolgt sein sollte, könnte sich Y _________ mithin auf einen Rechtfertigungsgrund ab- stützen. Gemäss einem Sachverhaltsirrtum will der Täter in dieser Konstellation den ob- jektiven Tatbestand verwirklichen; jedoch richtet sich sein Wille nicht auf die Verwirkli- chung von Unrecht, sondern auf die Ausübung eines Rechts, so dass es im Ergebnis an dem für vorsätzliches Verhalten charakteristischen Handlungsunwert fehlt (BGE 134 II 33 E. 5.3). Demnach ist – unabhängig davon, ob das Betreten und Benutzen der Parzelle Nr. 1587 zulässig war – zu Gunsten des von Y _________ vorgestellten Sachverhalts auszugehen, wonach für das Benutzen der Parzelle ein Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB vorlag. Irrelevant ist hierbei, ob er bei pflichtgemässer Sorgfalt den Irrtum hätte erkennen können (Art. 13 Abs. 2 StGB; BGE 134 II33 E. 5.3), wie dies die Be- schwerdeführerin geltend macht, denn die fahrlässige Begehung der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs stellt das StGB nicht unter Strafe (WEISSENBERGER, BSK StGB/JStGB, 4. A., N. 82 zu Art. 144 StGB; NIGGLI/RIEDO, BSK StGB/JStGB, 4. A., N.
- 11 - 67 f. zu Art. 139 StGB; DELON/RÜDY, BSK StGB/JStGB, 4. A., 2019, N. 39 zu Art. 186 StGB und N. 55 zu Art. 181 StGB). Wie sodann die Staatsanwaltschaft richtig dargelegt hat, ist der Tatbestand des Haus- friedensbruchs auch deshalb nicht erfüllt, weil es sich bei der Parzelle Nr. 1587 um eine landwirtschaftliche Parzelle ohne Umfriedung handelt. Ein Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 als Delikt gegen die Freiheit verletzt die Freiheit des Berechtigten zu entschei- den, wer sich in bestimmten Räumen aufhalten darf und wer nicht. Dieses geschützte Freiheitsrecht erstreckt sich auf (leerstehende) Häuser bzw. (unbewohnte) Räume (DE- LON/RÜDY, a.a.O., N.12 f. zu Art. 186 StGB). Die geschützten Objekte sind im Gesetz abschliessend aufgezählt. Geschützt wird neben den Häusern und Räumen auch der unmittelbar zu einem Haus gehörende umfriedete Platz, Hof oder Garten. Umfriedet be- deutet, dass solche Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune oder Hecken. Massgebend ist die Erkennbarkeit der Abgrenzung, nicht deren Lückenlosigkeit (BGE 141 IV 132, 142, E. 3.2.4). Nach dem Gesetzeswortlaut ist ein enger Konnex zu einem Haus vorausgesetzt, sodass z.B. eine vom Haus entfernte, eingezäunte Wiese nicht ge- schützt ist. Offene Plätze sind auch dann nicht geschützt, wenn sie zu einem Haus ge- hören (BGE 141 IV 132, 142, E. 3.2.4; DELON/RÜDY, a.a.O., N. 16 zu Art. 186 StGB). Die hier fragliche Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone und ist nicht umfriedet. Sie ist ausserdem mit einem Fuss- und Fahrwegrecht belastet. Die Lämmer grasten uneinge- schränkt auf den Parzellen Nrn. 1586, 1587 und 1577. Unter diesen Umständen fällt die Parzelle Nr. 1586 nicht in den Schutzbereich der Bestimmung. 2.4.4 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, der Vorfall habe eine grosse psy- chische Belastung für sie dargestellt. Sie sei aufgrund einer komplexen posttraumati- schen Belastungsstörung IV-Rentenbezügerin und durch den Vorfall stark aufgewühlt und verletzlich gewesen. In der von der Beschwerdeführerin dem Beschuldigten vorge- worfenen Tathandlung kann indes keine Drohungs- oder Nötigungshandlung (Art. 180 ff. StGB) oder ein sonstiger strafrechtlicher Angriff gegen die Ehre oder den Privatbereich (Art. 173 ff. StGB) erkannt werden. Es ist darin auch keine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäss Art. 111 ff. StGB erkennbar. Die Beschwerdeführerin vermag denn auch keine Gründe substantiiert vorzubringen, weshalb diese Tatbestände erfüllt sein sollten. Im Übrigen beschlägt das Stören des Besitzes oder der Anspruch auf Pri- vatsphäre reine zivilrechtliche Gesichtspunkte. Damit hat es sein Bewenden. Daran än- dern auch allfällige bereits hängige zivilrechtliche Nachbarstreitigkeiten nichts. 2.4.5 Aufgrund der vorigen Erwägungen ist daher auch die Beschwerde gegen die Ein- stellungsverfügung abzuweisen.
- 12 - 3. 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihren Anträgen, womit ihr bei diesem Verfahrensausgang die Kosten des Beschwer- deverfahrens aufzuerlegen sind. 3.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanzi- ellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kan- tonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im kon- kreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien – die Akten waren nicht umfangreich und es war einzig die Frage der Sistierung und der Einstellung zu beurteilen – auf Fr. 1’000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese wird entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerde- führerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2’000.00 ver- rechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'000.00 wird ihr zurücküberwiesen. 3.3 Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren aufgrund des Verfah- rensausgangs keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdegegner, der sich nicht vernehmen liess, war nicht anwaltlich vertreten, womit ihm kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 429 Abs. 2 und Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Nach dem Gesagten werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Das Kantonsgericht erkennt : 1. Die Beschwerden in den Angelegenheiten P3 24 61 und P3 24 81 werden verbun- den und abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1’000.00 werden X _________ auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 2'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'000.00 wird ihr zurückerstat- tet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 24. Mai 2024